Bei der Abrechnung von Verordnungen mit der Bundespolizei muss zwischen VollzugsbeamtInnen sowie VerwaltungsbeamtInnen unterschieden werden.
1. VollzugsbeamtInnen der Bundespolizei sind grundsätzlich heilfürsorgeberechtigt.
Sie haben Anspruch auf freie Heilfürsorge und müssen Zuzahlung leisten, sofern sie nicht befreit sind.
Die Heilfürsorge der Bundespolizei ist keine gesetzliche Krankenkasse, sondern ein sonstiger Kostenträger.
Außerdem sind die Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei keine Privatpatienten.
Die Heilfürsorge unterliegt keiner Budgetierung und ist keine Familienversicherung.
Die Verordnungen werden direkt mit dem zuständigen Kostenträger abgerechnet, der auf der Verordnung steht. Für heilfürsorgeberechtigte Patienten könne Sie die Vergütungssätze der Ersatzkassen (VDEK) berechnen.
Die Anschrift der Abrechnungsstelle lautet:
Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Bundespolizei
Postfach
53754 Sankt Augustin
Ik in PraxWin: 103600342
Telefon: 02241 238-3423
Fax: 02241 238-3429
E-Mail: bpolp.ref83.abrechnungsstelle.sta@polizei.bund.de
Die Abrechnung in Praxwin erfolgt wie folgt:
Legen Sie in Praxwin ein Polizeirezept an.
Wählen Sie dann den Patienten aus.
Falls in den Stammdaten noch keine Krankenkasse hinterlegt ist, wählen Sie die Abrechnungssstelle Heilfürsorge der Bundespolizei aus.
Erfassen Sie das Rezept
Für die Abrechnung drucken Sie die Rechnung aus dem Rezept aus. Taste: Rechnung ECHT
2. VerwaltungsbeamtInnen unterliegen nicht der Heilfürsorge. Sie grundsätzlich als Behilfeberechtigte privatversichert und werden auch als solche abgerechnet