Zum 1. Oktober 2025 tritt die neue Leistungsbeschreibung für Nagelspangenbehandlungen (Anlage 1c zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V) in Kraft. Damit ändern sich die Voraussetzungen, die Dokumentationspflichten und die Abrechnungslogik für Podolog:innen.
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte für Ihre tägliche Arbeit zusammen:
Ärztliche Verordnungen müssen künftig zwingend die Diagnose Unguis incarnatus (eingewachsener Zehennagel) enthalten.
Nur Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab 01.10.2025 fallen unter die neuen Regeln.
Verordnungen, die bis 30.09.2025 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin nach den bisherigen Vorgaben abgerechnet werden – auch wenn die Behandlung erst später stattfindet.
Vor Beginn der Behandlung ist ein vollständiger Befund erforderlich:
Anamnese, Fuß- und Nagelzustand, Schuhwerk, Belastungssituation.
Auf dieser Basis wird ein Therapieplan erstellt mit klar definiertem Therapieziel, Anzahl und Dauer der Behandlungseinheiten.
Dieser Befund ist verpflichtend zu dokumentieren.
Die Behandlung ist zulässig in den Stadien 1 bis 3.
Stadium 2 und 3 bringen zusätzliche Anforderungen mit sich (z. B. Fotodokumentation, engere Verlaufskontrollen).
Für Stadium 2 und 3 gilt:
Vor Beginn und nach Abschluss der Behandlung ist eine Fotodokumentation verpflichtend.
Auch bei Verschlechterungen oder Komplikationen müssen Fotos erstellt werden.
Die Dokumentation muss nachvollziehbar und vollständig sein.
Zu den Leistungen gehören neben der eigentlichen Spangenanlage auch:
Erstbefund, Beratung, Kontrolle des Schuhwerks, Nagelpflege.
Kontrollen auf Sitz- und Passgenauigkeit sind bei Stadium 2 und 3 verbindlich, in anderen Fällen nach Bedarf.
Die Zahl der Kontrollen darf die verordneten Behandlungseinheiten nicht überschreiten.
Nach Erreichen des Therapieziels: fachgerechte Abnahme der Spange, Kontrolle des Nagels, ggf. Nachbehandlung und Beratung.
Bei Stadium 2 und 3 ist zusätzlich eine Fotodokumentation zum Abschluss erforderlich.
Wenn ein Spangentyp gewechselt wird, muss dies dokumentiert und begründet werden.
Bei Verordnungen der Diagnosegruppe UI2 kann die Ärztin/der Arzt einen Therapiebericht verlangen.
Dieser enthält: Befund, Verlauf, ggf. Fotos und eine Empfehlung zur Fortführung oder Beendigung der Behandlung.
Die bisherigen Unterschiede nach Spangentyp entfallen: es gibt künftig nur noch die einheitliche Position „Nagelspangenbehandlung“.
Für Kinder bis 14 Jahre sowie für Patient:innen in Stadium 2 und 3 kann ein Aufschlag (Position 78620) berechnet werden – bis zu 2x pro Termin. Der Grund muss dokumentiert werden.
Übergangsregel: Alte Verordnungen (bis 30.09.2025 ausgestellt) → alte Abrechnung. Neue Verordnungen (ab 01.10.2025) → neue Abrechnung.
Sorgfältige Dokumentation ist entscheidend – insbesondere bei Stadium 2 und 3.
Fotodokumentation wird verpflichtender Bestandteil und muss technisch wie organisatorisch möglich sein.
Übergangsregel beachten: zwei Abrechnungssysteme laufen vorerst parallel.
Fazit: Ab dem 01.10.2025 wird die Nagelspangenbehandlung einheitlicher, aber auch dokumentationsintensiver.